开元食味
德国频道
楼主: apex
打印 上一主题 下一主题

★FAQ 德国长居VS欧盟长居VS入籍★

    [复制链接]
1#
发表于 20.2.2010 01:59:33 | 显示全部楼层
即时机票
本帖最后由 jh2009 于 20.2.2010 02:32 编辑
另外这个取消还有一种说法,当然也是官方说法,就是生活经济不保障的情况下,或是犯罪的情况下,德国有权取消你的长居。 ...
apex 发表于 19.2.2010 21:52


犯罪取消长居是有法可依的,生活经济不保障取消长居是非法的。

另外,欧盟长居和德国长居除了获得条件不一样,还有允许离境时间不一样外,所有其他权利都是一样的。

申请条件
http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... e/262876/index.html

取消条件
http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... l/117823/index.html

这里还有个律师答疑
http://www.frag-einen-anwalt.de/ ... --EG!-__f43773.html


正宗法律条文在此,请注意最后的粗体文字(9)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8 ) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,

2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder

5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.


Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
回复 支持 反对

使用道具 举报

2#
发表于 20.2.2010 02:35:30 | 显示全部楼层
本帖最后由 jh2009 于 20.2.2010 02:37 编辑

这里还有个Q&A

Wann kann ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen?

Die Erteilung der Daueraufenthalt-EG richtet sich nach § 9a AufenthG.

Danach ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu

leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Soll ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen oder eine Niederlassungserlaubnis?

Beide Aufenthaltstitel sind qualifizierte Aufenthaltstitel nach § 10 StAG, so dass mit beiden Aufenthaltstiteln –sofern gewünscht- die Einbürgerung beantragt werden kann.

Sollte geplant sein, auch im europäischen Ausland zu arbeiten, empfiehlt es sich, eine Daueraufenthalt-EG zu beantragen. Dies kann aber auch noch nachträglich, bei bereits vorliegender Niederlassungserlaubnis, geschehen.

Bekomme ich schneller eine Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EG sind ähnlich der Niederlassungserlaubnis. Meist –insbesondere für Studenten- ist es einfacher, eine Daueraufenthalt-EG zu erhalten als eine nationale Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis), da für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen.

Was ist außer der innereuropäischen Mobilität noch der Vorteil der Daueraufenthalt-EG?

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 I Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 I Nr. 7 AufenthG).

Die Daueraufenthalt-EG erlischt dagegen erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann ( Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark) (§ 51 IX Nr. 3 AufenthG) oder für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält (§51 IX Nr. 4 AufenthG).

Kann meine Familie auch nachziehen, wenn ich eine Daueraufenthalt-EG besitze und in ein anderes europäisches Land ziehe?

Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung. Die Familienangehörigen -grundsätzlich Ehegatte und minderjährige Kinder- erhalten dann ein vom Besitzer der Daueraufenthalt-EG abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Der zweite Mitgliedstaat kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
回复 支持 反对

使用道具 举报

3#
发表于 22.2.2010 22:07:00 | 显示全部楼层
本帖最后由 jh2009 于 22.2.2010 22:16 编辑

有了Daueraufenthaltserlaubnis-EG签证就可以直接在欧盟范围里绝大多数国家工作或者留学。

Die Daueraufenthaltserlaubnis-EG bietet Ihnen die gleiche Rechtsstellung wie die Niederlassungserlaubnis. Darüber hinaus können Sie sich mit diesem Aufenthaltstitel in fast allen anderen Ländern der Europäischen Union zum Arbeiten
oder zum Studieren aufhalten
(Ausnahmen: Großbritannien, Irland und Dänemark). Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat des jeweiligen Landes der Europäischen Union, in dem Sie sich aufhalten möchten.

出处:
http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... g/262877/index.html

LZ提到拥有欧盟长居可以在欧盟工作,但是需要申请工作许可,我就完全不理解了。因为理论上我当然可以干任何事,但如果前提是“需要申请”的话,那根本不需要特别列出来。
回复 支持 反对

使用道具 举报

4#
发表于 22.2.2010 22:10:59 | 显示全部楼层
另外,德国新移民法里面已经没有了“永居”的概念。也就是不入籍就不可能没有时间限制地随便出入境。
回复 支持 反对

使用道具 举报

您需要登录后才可以回帖 登录 | 立即注册

本版积分规则

站点信息

站点统计| 举报| Archiver| 手机版| 小黑屋

Powered by Discuz! X3.2 © 2001-2014 Comsenz Inc.

GMT+1, 22.5.2024 06:14

关于我们|Apps

() 开元网

快速回复 返回顶部 返回列表