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楼主: 有容乃大
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[签证] 德国外国人法,12楼有说明

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11#
 楼主| 发表于 11.5.2010 07:50:07 | 显示全部楼层
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第101条 对服兵役者的例外规定
(1)一个通常合法居留在联邦地区、在本法生效之时因在其祖国服法定兵役而不在联邦地区居留的外国人,在一般情况下不考虑第16条和偏离第10条被签发给一居留许可,以便其返回联邦地区,如果
1.他有一份工作;或者
2.他愿意回到其通常合法居留在联邦地区的配偶、未成年未婚的孩子、父母或父母中一方的身边。
(2)居留许可仅被签发,如果该外国人在退伍后三个月之内递交了申请,并且他的居留准许证仅因过期或在联邦境外居留时间之长而失效或已经失效。
第102条 实施细则和费用的过渡性规定
(1)1976年6月29日公布的(《联邦法律公报》Ⅰ,第1717页)、19***5月3日(《联邦法律公报》Ⅰ,第881页) 作最后一次修改的《外国人费用细则》中有关“居留许可”的字样分别用“居留准许证”代替。
(2)1977年12月20日公布的《外国人法费用细则》(《联邦法律公报》Ⅰ,第2480页)除第2条第(2)款、第3条和第4条外全部作废。在根据第81条第(2)款颁发费用细则之前,对第81条第(3)款第1至第5点所定的行政行为收费为那里所述最高费用的一半,对有利于未成年人的行政行为收费为那里所述最高费用的四分之一。
第103条 基本权利的限制
(1)人身不受侵犯(《基本法》第2条第(2)款第一句话)和人身自由(《基本法》第2条第(2)款第二句话)的基本权利依据本法被限制。
(2)剥夺自由的程序按《有关剥夺自由的法院程序法》--修正版发表于《联邦法律公报》Ⅲ,编号316-1,经1976年3月16日公布的法律第185条作最后一次修改(《联邦法律公报》Ⅰ,第581页)--的规定进行。
第104条 一般性行政实施细则
经联邦参议院赞同,联邦内政部长颁发实施本法和根据本法颁布的实施细则的一般性行政实施细则。
第105条 州级市条款
柏林州、不来梅州和汉堡州的政府被授权,使本法有关机关主管性的规定适合其特殊的行政结构。

第106条 柏林条款(已失效)

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12#
 楼主| 发表于 11.5.2010 08:00:54 | 显示全部楼层
以上为旧版外国人法Ausländergesetz (AuslG),仅做参考,2005已经被新的(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)所取代,部分地方有改动,下面是新的德文(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)可以对照看。具体的改动细节欢迎大家补充,也期待高人指导。
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13#
 楼主| 发表于 11.5.2010 08:04:16 | 显示全部楼层
本帖最后由 有容乃大 于 11.5.2010 09:07 编辑

Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

AufenthG

Vollzitat:
"Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.
162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.
2437) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 30.7.2009 I 2437
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige
Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
(ABl. EG Nr. L 149 S. 34),
2. Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen
nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 187 S. 45),
3. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12),
4. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der
Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt
(ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
5. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12),
6. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung
bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg
(ABl. EU Nr. L 321 S. 26),
7. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
8. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind
oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den
zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
9. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für
die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304
S. 12),
10. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen
für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums
oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme
oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
11. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes
Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15).
Fußnote
Textnachweis ab: 1.1.2005
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 30.7.2004 I 1950 (Zuwanderungsgesetz) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G am
1.1.2005 in Kraft. §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99 treten am 6.8.2004, § 75
Nr. 2 Buchst. a tritt am 1.9.2004 in Kraft. § 23a tritt mWv 1.1.2010 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und
Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Niederlassungserlaubnis
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Abschnitt 3
Aufenthalt zum
Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Abschnitt 4
Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20 Forschung
§ 21 Selbständige Tätigkeit
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei
besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
langfristig Aufenthaltsberechtigte
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
§ 40 Versagungsgründe
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Kapitel 3
Integration
§ 43 Integrationskurs
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Integrationsprogramm
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfügungen
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
Fortgeltung von Beschränkungen
§ 52 Widerruf
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
§ 58 Abschiebung
§ 58a Abschiebungsanordnung
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft
Kapitel 6
Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 69 Gebühren
§ 70 Verjährung
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
Abschnitt 2
Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 (weggefallen)
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden
Maßnahmen
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als
nationale Kontaktstelle
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/
EG
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/
EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu
innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Kapitel 8
Beauftragte für Migration,
Flüchtlinge und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Ausländern
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
§ 98 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen;
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Verordnungsermächtigung
§ 100 Sprachliche Anpassung
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
§ 104 Übergangsregelungen
§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 106 Einschränkung von Grundrechten
§ 107 Stadtstaatenklausel
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14#
 楼主| 发表于 11.5.2010 08:08:11 | 显示全部楼层
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in
die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen
und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient
zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von
Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der
deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und
konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen
und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung,
ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die
Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von
§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das
Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet
zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung
krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der
Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer
über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs.
1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der
Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend
zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die
Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.
Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung
eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt.
Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden
Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder
bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die
Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-
Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239
S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in
Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen
und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S.
44) verliehen und nicht entzogen wurde.
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15#
 楼主| 发表于 11.5.2010 08:10:04 | 显示全部楼层
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten,
wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie
von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im(§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in
begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und
einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht
zulassen.
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom
12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach
diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit
ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel
sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen
Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel
besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet
ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im
Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienstoder
Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines
Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht
zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag
ausgestellt.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt
ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt
des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der
Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung
erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist,
das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis
3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs.
4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen.
In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt
5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung
des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine
Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch
nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der
Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den
zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln
Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und
einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 6 Visum
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist
von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt
sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt
werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens
nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem
Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der
Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem
Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu
einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten
von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das
Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt
worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann
das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales
Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach
den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit
einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu
den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In
begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz
nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten
Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die
Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist
auch nachträglich verkürzt werden.
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften
Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die
zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden
Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur
ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung
über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher
Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der
Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche
und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des
rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und
die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen zu berücksichtigen.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3
oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz
ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt
unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit
erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer
Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner
wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme
am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am
Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten
Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt
werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich
der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen
oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4
entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen
liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der
Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht
zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu
leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
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16#
 楼主| 发表于 11.5.2010 08:12:47 | 显示全部楼层
本帖最后由 有容乃大 于 11.5.2010 09:16 编辑

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23
Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt
oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag
noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt,
die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet
aufhält, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1
bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen
wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem
seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer
Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen
würde.
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten
angerechnet:
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen
Aufenthaltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat,
soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten
des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr.
3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den
Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeitenwerden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem
Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
§ 9c Lebensunterhalt
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor,
wenn
1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im
In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung
geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder
seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen
gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche
Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder
sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür
erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die
Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder
Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge
oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann
erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder
verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des
Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der
seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur
nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3
des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel
erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der
Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 erfüllt.
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,
darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein
Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf
Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung
erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer
Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste
Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet
kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder dieVersagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1
Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach
den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und
verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer
räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis
der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu
verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich
und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses
Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern
oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer
kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
.........
........
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17#
 楼主| 发表于 11.5.2010 08:14:13 | 显示全部楼层
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18#
 楼主| 发表于 30.5.2010 21:21:02 | 显示全部楼层
中德对照,大兄,你太强了~~
jiuri1225 发表于 30.5.2010 22:15



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