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关于party音乐的版权问题(德国)

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1#
发表于 14.11.2006 23:16:44 | 只看该作者
我们想要在德国学校里面举办一个大型的Party,但是听说在大型的Party上面所播放的音乐有版权问题。所以有没有专业人士给偶解释一下!<br />谁知道专业搞party的公司!?<br />期待回复!
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2#
发表于 15.11.2006 10:26:29 | 只看该作者
去GEMA看,你们的recht<br /><br /><a href='http://www.gema.de/musiknutzer/' target='_blank'>http://www.gema.de/musiknutzer/</a><br /><br />Merkblatt zur GEMA<br /><br />Jeder Betrieb, der Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der deutschen &quot;Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte&quot; – der GEMA –  erwerben.<br /><br />Wer oder was ist die GEMA?<br />Erfinder schützen ihre kreative Leistungen durch Patente, damit sie von der Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Ähnlich verhält es sich mit der Musik: Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung. Dabei geht es darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält. Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als „wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung“ vertritt sie 60.000 Mitglieder – Komponisten, Textdichter, Verleger – und über eine Million ausländische Berechtigte.<br /><br />Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?<br />Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.<br /><br /><span style='font-size:14pt;line-height:100%'><span style='color:red'>Kunden der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.“ Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.</span></span><br /><br />Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?<br />Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:<br /><br />    * Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,<br />    * Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften etc.,<br />    * Vorführungen von Filmen,<br />    * Musik in der Telefonwarteschleife,<br />    * Musik im Internet, z.B. auf der Homepage des Betriebes,<br />    * vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, z.B. in Videotheken,<br />    * Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, z.B. auf CDs und Kassetten,<br />    * Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, z.B. in ein Hotelzimmer.<br /><br />Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.<br /><br />Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit der GEMA Kontakt aufnehmen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.<br /><br />Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?<br />Nein, jeder Musiknutzer muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen. Wenn man als Veranstalter oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion:<br /><br />Für weite Teile Niedersachsens ist zuständig:<br />GEMA Bezirksdirektion Hannover<br />Blücherstraße 6<br />30175 Hannover<br />Tel.: (05 11) 28 38-0<br />E-Mail: bd-h@gema.de<br /><br />Wie erhält man die Lizenz?<br />Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung. Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc).<br /><br />Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot. Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:<br /><br />    * die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,<br />    * das höchste Eintrittsgeld je Person,<br />    * der zeitliche Rahmen,<br />    * die Art der Musikwiedergabe.<br /><br />Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?<br />Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung führen.<br /><br />Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt<br /><br /><br /><a href='http://www.hannover.ihk.de/recht/gema/page.html' target='_blank'>http://www.hannover.ihk.de/recht/gema/page.html</a>
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3#
 楼主| 发表于 10.5.2007 12:03:49 | 只看该作者
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