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Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann8 A' K( F0 O: l3 [$ o! Y+ n& n" s
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche S5 N3 ` x y; E p6 `
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,
@; L+ y, `% W- I# o8 tsofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von
! v( C3 G5 v' Y8 X9 T: f3 S, g3 xAusländern besetzt werden darf, verlängert werden. |
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