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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.
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6 J! _: k6 U" P6 x+ OBei vorhergehenden Aupair Aufenthalt
' E8 b; a; R) [Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch1 E' q; {8 G1 k2 [2 W2 D% w( d! n
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* der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie, B7 `, v! y0 m6 E8 X
* eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses
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vorzulegen. B1 ~7 a4 {5 p9 M6 G; D
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Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.6 @9 {1 @* v4 P$ m8 @. ]
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http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... 20Aufenthaltstitels |
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