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楼主: apex

★FAQ 德国长居VS欧盟长居VS入籍★

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发表于 19.2.2010 20:32:41 | 显示全部楼层
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第一次听到有欧盟长居,那这个欧盟可以像德国那样,在一定条件下取消长居吗?
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 楼主| 发表于 19.2.2010 21:49:30 | 显示全部楼层
这里不是能不能回欧盟一趟,或德国,
而是在这规定的时间里必须一趟.。。。。。。 ...
leon 发表于 19-2-2010 20:23



    哦,看了一下,那个是别字,你老真仔细
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发表于 19.2.2010 21:52:40 | 显示全部楼层
本帖最后由 auge 于 19.2.2010 21:54 编辑

收藏,兰州很牛题目很大
不要挖坑
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 楼主| 发表于 19.2.2010 21:52:43 | 显示全部楼层
本帖最后由 apex 于 19.2.2010 21:53 编辑
第一次听到有欧盟长居,那这个欧盟可以像德国那样,在一定条件下取消长居吗? ...
baar 发表于 19-2-2010 20:32



理论上必须12个月内回欧盟一趟,5年内回德国一趟,

这个比较无聊,我如果海归回去了还每年来旅游一圈啊,长居真是鸡肋的东西。

另外这个取消还有一种说法,当然也是官方说法,就是生活经济不保障的情况下,或是犯罪的情况下,德国有权取消你的长居。
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发表于 19.2.2010 22:50:11 | 显示全部楼层
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发表于 19.2.2010 23:42:11 | 显示全部楼层
申请德国长居和欧盟长居的条件有什么具体的不同?
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发表于 20.2.2010 01:25:37 | 显示全部楼层
据说欧盟长居比德国长居好申请。在条件上,欧盟长居仅仅要求在欧盟国家居住5年以上(上学期间减半),而德国长居要求在德国呆够5年并交够2年的养老保险,并有正当工作。据说如果没有交够养老保险,需要在德国居8年以上。不知道对不对啊~
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发表于 20.2.2010 01:59:33 | 显示全部楼层
本帖最后由 jh2009 于 20.2.2010 02:32 编辑
另外这个取消还有一种说法,当然也是官方说法,就是生活经济不保障的情况下,或是犯罪的情况下,德国有权取消你的长居。 ...
apex 发表于 19.2.2010 21:52


犯罪取消长居是有法可依的,生活经济不保障取消长居是非法的。

另外,欧盟长居和德国长居除了获得条件不一样,还有允许离境时间不一样外,所有其他权利都是一样的。

申请条件
http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... e/262876/index.html

取消条件
http://www.muenchen.de/Rathaus/k ... l/117823/index.html

这里还有个律师答疑
http://www.frag-einen-anwalt.de/ ... --EG!-__f43773.html


正宗法律条文在此,请注意最后的粗体文字(9)
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8 ) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,

2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder

5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.


Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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发表于 20.2.2010 02:35:30 | 显示全部楼层
本帖最后由 jh2009 于 20.2.2010 02:37 编辑

这里还有个Q&A

Wann kann ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen?

Die Erteilung der Daueraufenthalt-EG richtet sich nach § 9a AufenthG.

Danach ist einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu

leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Soll ich eine Daueraufenthalt-EG beantragen oder eine Niederlassungserlaubnis?

Beide Aufenthaltstitel sind qualifizierte Aufenthaltstitel nach § 10 StAG, so dass mit beiden Aufenthaltstiteln –sofern gewünscht- die Einbürgerung beantragt werden kann.

Sollte geplant sein, auch im europäischen Ausland zu arbeiten, empfiehlt es sich, eine Daueraufenthalt-EG zu beantragen. Dies kann aber auch noch nachträglich, bei bereits vorliegender Niederlassungserlaubnis, geschehen.

Bekomme ich schneller eine Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EG sind ähnlich der Niederlassungserlaubnis. Meist –insbesondere für Studenten- ist es einfacher, eine Daueraufenthalt-EG zu erhalten als eine nationale Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis), da für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen.

Was ist außer der innereuropäischen Mobilität noch der Vorteil der Daueraufenthalt-EG?

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 I Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 I Nr. 7 AufenthG).

Die Daueraufenthalt-EG erlischt dagegen erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann ( Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark) (§ 51 IX Nr. 3 AufenthG) oder für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält (§51 IX Nr. 4 AufenthG).

Kann meine Familie auch nachziehen, wenn ich eine Daueraufenthalt-EG besitze und in ein anderes europäisches Land ziehe?

Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung. Die Familienangehörigen -grundsätzlich Ehegatte und minderjährige Kinder- erhalten dann ein vom Besitzer der Daueraufenthalt-EG abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Der zweite Mitgliedstaat kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
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发表于 20.2.2010 03:50:31 | 显示全部楼层
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