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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen7 _4 G3 d+ A3 S+ v7 U" Y
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn/ S+ R7 U. ` _* m% u+ `( r
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er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,6 T- F! @" [! g2 b) t& g
2.
: l. } s6 T: E7 G) R4 q2 G er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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' U; n$ o4 Q2 W% V) | er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
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die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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