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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
{" v: P( x1 @0 |Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
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er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,: V d# L* k6 O4 i0 M
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er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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( y4 f- w8 x4 E) c; J4 p# v8 N, W er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und! M0 [% `% r4 T1 O! i; F" V- m
4.
) ^! W1 [$ i$ V' J, J die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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