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Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann1 x# r1 p" ^" ^) Y$ e6 I
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche$ M& t# |! t; }( k- {
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,: b6 L% C7 a# ]) X+ Z, r
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von
9 C, R- j' T6 [3 U8 F2 Z8 eAusländern besetzt werden darf, verlängert werden. |
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