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2.4. Verlängerung des Aufenthaltstitels
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Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels werden neben den unter 2.2 und 2.3. genannten Unterlagen außerdem der Nachweis des Ausbildungsverlaufes/Ausbildungsstandes verlangt, z.B. bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen. Auf die nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehende gesetzliche Mitwirkungspflicht wird hingewiesen.
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6 j: [! s v. Y# bBei vorhergehenden Aupair Aufenthalt1 E# `6 ?$ U& e1 }3 [
Bei Wechsel aus Au-Pair-Status sind zuzüglich zu den o.g. Unterlagen auch
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* der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle sowie% Q( ~8 C6 v3 E0 Q# c0 u. ^ b& h
* eine formlose Bestätigung über Beendigung des Au-Pair-Verhältnisses
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! W3 V5 D* g3 }2 I3 v. i8 q5 k2 t" T* rvorzulegen.
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Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein. V* G+ { h% y
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