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Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann% C; g+ ?$ x* j# O2 [2 T, Y
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche/ g9 G5 s/ d4 e- @: g: n' ]# O
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,
4 {$ N U7 ]4 J! r6 i7 y/ r: ?( ]sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von
( c1 i6 b; n, f/ T7 G! V5 G& cAusländern besetzt werden darf, verlängert werden. |
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