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Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann
3 e' H8 l" v y- e. Jdie Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche m9 F% [' y6 {1 K! v
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,6 o9 t* I/ S# I% c
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von2 R" w4 O) {3 h: m
Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. |
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