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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
; R' V: o) h$ j; OEinem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn; g( i% I# T5 a. S' ]
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1.
' J3 {' j3 M! Y4 x, x: f2 v er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,$ j% I1 r5 \- }" E3 w3 i2 w
2.
0 K3 J; s: N% o: l. d er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,* m( x. Q" M6 K! D* p# D# I
3.
6 R1 w/ h( T7 ^ er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
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die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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