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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) h, Z6 A) `! c; B- S
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn7 d* l* E# h& i
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" E% d4 G4 Y1 ~ er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
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. }3 p T5 ?/ [5 e2 l/ l er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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# j/ r/ I3 g$ n k8 Y. [ er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und0 B, F2 c, `, V. ~1 f4 t
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die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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