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§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
, Z3 i* z, R9 M: N3 Y: C& iEinem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
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1 b; r( v/ } ~; r' A er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,/ x! w8 M# x2 G8 _# _( w
2.
' N# W9 B0 Q( | er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
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er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und' c7 L# K2 c+ C. z, W3 {9 [
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die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. |
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